Asyl

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Unter der Bezeichnung Asyl (laS: asylum; aus grcS: ἄσυλον bzw. lang-grc: ἄσυλος ‚unberaubt‘, ‚sicher‘, zusammengesetzt aus dem Alpha privativum: ἀ-privativum – mit der Bedeutung ‚un-‘, ‚nicht-‘ – und dem Substantiv lang-grc: σῦλον ‚Raub‘, ‚Beschlagnahmung‘) versteht man

  • einen Zufluchtsort, eine Unterkunft, ein Obdach, eine Freistatt bzw. Freistätte oder eine Notschlafstelle (Nachtasyl);
  • den Schutz vor Gefahr und Verfolgung
  • die temporäre Aufnahme der Verfolgten
  • den Schutz, den ein Staat auf seinem Gebiet oder an einem anderen Ort unter seiner Kontrolle einer Person gewährt.

Unter Asylrecht versteht man:

  • das geregelte Rechtsgebiet um Asyl, das sind im engeren Sinne alle materiellen Normen betreffend die Aufnahme und den Schutz Verfolgter.
  • sowie einerseits das konkrete Recht des Einzelnen, Asyl zu beantragen und zu erhalten und andererseits das Recht oder die Verpflichtung eines Staates oder einer gesellschaftlichen Gruppe oder Institution, Asyl zu gewähren.

Siehe auch